Verein der Hundefreunde Walldorf e.V.
Verein der Hundefreunde Walldorf e.V.

Unsere Satzung

§ 1 
Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Verein der Hundefreunde Walldorf e.V.“ Der Verein kann für den vereinfachten Schriftverkehr die Abkürzung „VdH Walldorf e.V.“ anstelle des vollen Namens benutzen.

 

Der Rechtssitz des Vereins ist 69190 Walldorf, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer VR 350094.

 

Der Verein wurde am 11. Januar 1948 gegründet.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V. (swhv), Sitz Stuttgart.

 

 

 

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung –Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:

Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

 

Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.

 

Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebiets entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen. 

 

Förderung und aktive Beteiligung an allen Belangen des Tierschutzes.

 

Vor allem Jugendliche sind in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsjugendordnung selbst.

 

 

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern

 

Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

Ableben

Freiwilligen Austritt

Streichung oder Ausschluss

Durch Auflösung des Vereins.

 

Die freiwillige Austrittserklärung ist vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz zweifacher Anmahnung, ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung.

 

Der Ausschluss eine Mitglieds erfolgt bei:

 

Schädigung der Vereinsinteressen

Verfehlungen eines Mitglieds durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührlichem Benehmen anderen Mitgliedern, Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen gegenüber.

Ungebührlichem Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vereins liegen.

 

Über den Ausschluss entscheiden der Vereinsvorstand und der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied geht aller Ansprüche an den Verein verlustig.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen eine Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgt sein. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist der Poststempel. Das Schiedsgericht entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 

§ 4
Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen des Übungsbetriebs, unter Einhaltung der Platzordnung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke betätigen.

 

Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen der Verein den Zugang bzw. die Benutzung im Rahmen eines Vorstandbeschlusses gestattet.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

 

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten.

 

Termingerechte Zahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags.

 

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand erstellte Platzordnung zu beachten.

 

Der Verein ist außerdem berechtigt, jedes aktive Mitglied zur Ableistung von 12 Arbeitsstunden je Kalenderjahr zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Die Ausgleichszahlung darf 100,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

 

§ 6
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Auf Vorschlag des Vereinsvorstands und des Verwaltungsrats können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und Hundesport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung.
Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.
Der Vorschlag zu solch einer Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung/Verwaltungsrat an die Hauptversammlung, die darüber abstimmt.

 

§ 7
Beiträge

Jedes ordentliche und jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten, der zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, des Ausschusses oder der Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die Gültigkeit des Erhöhungsbeschluss kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden.

Ehepaare mit und ohne Kinder können eine Familienmitgliedschaft eingehen.
Auch die Höhe des Familienbeitrags wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Rechtsstatus des ordentlichen oder jugendlichen Mitglieds wird dadurch nicht verändert.

Der Beitrag wird im 1. Quartal des Jahres mit Lastschrift-/Einzugsverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht.

 

§ 8
Vereinsleitung

 

Die Leitung des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer

dem Übungs-/Ausbildungsleiter

 

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins gemäß § 26 BGB.
Die beiden Vorsitzenden und der Kassier sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

Der Verwaltungsrat (Ausschuss) besteht aus:

dem Jugendleiter

dem Pressewart/passivem Sprecher

dem Platzwart

 

Vorstand und Verwaltungsrat tagen gemeinsam.

Vorstand und Verwaltungsrat werden in der Hauptversammlung in zweijährigem Turnus gewählt. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstand- oder Verwaltungsratmitglied aus, kann die Vereinsleitung bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat einberufen.

Auch der 2. Vorsitzende sowie der Kassier vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ohne Einschränkung ihrer Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass sie von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen können, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende verhindert ist/sind.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene bzw. größere Ausgaben müssen durch die Vereinsleitung/den Verwaltungsrat genehmigt werden. Die Ausgabenrahmen des 1. Vorsitzenden und des Kassiers wird durch einen Mehrheitsbeschluss der Vereinsleitung/des Verwaltungsrats geregelt.
Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung durch zwei von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse müssen diese der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftverkehrs nach Angaben des 1. Vorsitzenden.

Der Übungs-/Ausbildungsleiter koordiniert den Übungsbetrieb und wirkt selbständig mit. Zu seiner Unterstützung werden auf seinen Vorschlag weitere Übungsleiter eingesetzt, die von der Versammlung bestätigt werden. Sie sind in den einzelnen Sportbereichen tätig.

Der Jugendleiter wird von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen in der Hauptversammlung gewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgelegt.

Dem Pressewart/passiven Sprecher obliegt die Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege der vereinseigenen Homepage.

Der Platzwart übernimmt und organisiert die Pflege der Übungsplätze sowie des Vereinsgeländes.

 

§ 9
Versammlung der Mitglieder

Versammlungen der Mitglieder finden statt als:

Jahreshauptversammlung

außerordentliche Versammlung

Mitgliederversammlung.

 

 

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung eines Geschäftsjahres statt und muss im laufenden Geschäftsjahr des folgenden
Jahres abgehalten werden. Sie ist mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Anträge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Alle Bestimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit notwendig.
Jugendliche Mitglieder ab 15 Jahren sind in der Versammlung stimmberechtigt; für jüngere Mitglieder kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen.
In der Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendlichen ab 8 Jahren stimmberechtigt.
Die Hauptversammlung hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von 2 Kassenprüfern vorzunehmen; diese dürfen der Vereinsleitung nicht angehören.
Ebenfalls wählt die Hauptversammlung ein Schiedsgericht, welches aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied führt den Vorsitz. Die Zugehörigkeit zur Vereinsleitung/zum Verwaltungsrat ist auch hier ausgeschlossen.

Die außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordert oder die Vereinsleitung einen entsprechenden Beschluss fasst. Es muss hierzu schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden.

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Hier können Anträge beraten und beschlossen werden.
Das Stimmrecht kann bei allen Versammlungsformen und Sitzungen nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist die dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

§ 11
Sonstiges

1. Die Aufgaben der Hauptversammlung, der Fachbereiche, der Jugendarbeit sowie des Schiedsgerichts sind in den von der Vereinsleitungerstellten Ordnungen vorgeschrieben. Diese Ordnungen werden von der Vereinsleitung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.

2. Soweit durch die vorstehende Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß §§ 21-79 BGB über Vereine.

3. Die vorliegende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 02.03.2013 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
Der Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen.

 

Satzung des VdH Walldorf
VdHWalldorf Vereinsatzung.pdf
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